Rechtsanwalt Raisch, Erding

Lohnsteuer

Arbeitnehmer unterliegen der Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber quasi als Vorschuß auf die Einkommensteuer abgeführt werden muss. Es versteht sich von selbst, dass dieser Vorschuß zwar möglichst genau der Einkommensteuer entsprechen soll, aber naturgemäß in aller Regel eher zu hoch als zu niedrig ausfällt, sofern keine zusätzlichen Einkünfte existieren, für die kein Vorschuß auf die erwartete Steuer fällig ist. Dies liegt daran, dass die meisten individuellen Besonderheiten nicht im Voraus berücksichtigt werden können, und schwankende Einkünfte in Folge der Steuerprogression zu überhöhten Steuerzahlungen führen.

Deshalb kann in den meisten Fällen durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer die Rückzahlung eines Teils der bezahlten Steuern erreicht werden. Seit einigen Jahren ist hierzu die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich. Zur Durchführung des Ausgleiches rufen nicht nur die Steuerberater sondern auch diverse Lohnsteuerhilfevereine jedes Jahr auf. Dennoch werden in Deutschland jedes Jahr Millionen EUR an überhöhten Steuern verschenkt, weil keine Steuererklärung abgegeben wird. Zu beachten ist, dass diese Anträge nur innerhalb von zwei Jahren (46 II 8 2 EStG) und nur auf dem offiziellen Formular "ESt 1A" gestellt werden können, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Auch die Übermittlung der Erklärung über das Programm ELSTER ist möglich. Formlose Anträge sind unwirksam.

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