Rechtsanwalt Raisch, Erding

Unfallflucht

Das "unerlaubte Entfernen vom Unfallort" wird umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt. Es handelt sich um eine Straftat, die nicht fahrlässig begangen werden kann, sondern nur dann strafbar ist, wenn der Tatbestand bewußt begangen wird. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Unfall bemerkt wurde.

Allerdings ist es oft unglaubwürdig, wenn nachträglich behauptet wird, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Häufig läßt sich durch einen Sachverständigen feststellen, dass der Unfall optisch, akustisch oder taktil zu erkennen war, also dem Fahrer nicht verborgen bleiben konnte, weil er diesen selbst beobachten musste, er entsprechende Geräusche hörte, oder die Berührung der Fahrzeuge spüren konnte, und dies jeweils eindeutig als Unfallgeschehen zu erkennen war.

Die Straftat ist dann erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort im Straßenverkehr entfernt, bevor die Unfalldaten aufgenommen wurden. Nach einer angemessenen Wartefrist darf zwar der Unfallort verlassen werden, jedoch muss dann der Unfall unverzüglich anderweitig gemeldet werden. Es genügt, wenn der Geschädigte verständigt wird, eine Selbstanzeige bei der Polizei ist nicht erforderlich. In der Praxis wird dies aber mangels Kenntnis der Adresse nicht möglich sein, so dass nur die Selbstanzeige übrig bleibt.

Seit 1998 darf das Gericht von einer Strafe vollständig absehen, wenn der Unfallort nach einem Parkunfall mit geringem Schaden verlassen wird, bevor die angemessene Frist verstrichen ist. Auch hier ist es aber erforderlich, dass der Unfall sodann innerhalb von 24 Stunden freiwillig gemeldet wird. Auch in diesem Fall werden jedoch im Verkehrszentralregister in Flensburg 5 Punkte eingetragen.

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