Rechtsanwalt Raisch, Erding

Unterhalt

Bei einer Scheidung wird meistens der Kindesunterhalt sowie der Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung oder nach der Scheidung zu regeln sein. Die Unterhaltspflicht besteht nach dem Gesetz unabhängig von einer Trennung zwischen den Ehegatten und zwischen Verwandten der geraden Linie also nicht nur zwischen Eltern und Kindern sondern auch Großeltern und Enkeln etc. Nach der Scheidung ist die Unterhaltspflicht von besonderen Umständen abhängig, also zB: Erziehung von minderjährigen Kindern oder ehebedingter Arbeitslosigkeit.

Die Höhe des Unterhaltes ist nicht genau gesetzlich fixiert sondern nach den individuellen Umständen vom Richter zu bestimmen. Die überwiegende Rechtsprechung ging bisher für den Ehegattenunterhalt bei Arbeitseinkommen, Gewerbebetrieb oder sonstiger Tätigkeit von einer Aufteilung vom 4/7 : 3/7 aus, der verdienende Ehegatte erhielt also einen Bonus von 1/7 als Anreiz für die Tätigkeit. Anderes Einkommen wie Zinsen, Renten etc werden aber hälftig geteilt.

Seit 1.1.2002 gehen allerdings die Süddeutschen Gerichte nur noch von einem Bonus von 1/10 aus, so dass nun also eine Aufteilung mit 45% : 55% erfolgt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für den Kindesunterhalt eine Tabelle entwickelt, die nach Alter des Kindes und Nettoeinkommen gestaffelt ist. Diese Tabelle wird alle paar Jahre entsprechend der Regelunterhaltsverordnung an die veränderten Verhältnisse angepaßt und von den meisten Gerichten in Deutschland angewendet.

Während bisher das Kindergeld beiden Ehegatten zur Hälfte für den Kindesunterhalt zu Gute kam, wurde dies für den Unterhaltsverpflichteten nun seit 1.1.2001 derart beschränkt, dass eine Anrechnung nur noch vorgenommen wird, wenn das Kind wenigstens 135% der Regelunterhaltsverordnung erhält, das entspricht der 6.Einkommensstufe der Düsselsorfer Tabelle . Dies führt dazu, dass es in den meisten Fällen auf die genaue Berechnung des Einkommens nicht mehr ankommt, da meist in den ersten 6 Einkommensstufen letztlich der gleiche Kindesunterhalt zu bezahlen ist.

Bei sehr geringem Einkommen oder vielen Unterhaltsberechtigten kann es zu Mangelfällen, kommen, bei denen zuerst der Eigenbedarf des Verpflichteten, dann der Bedarf der minderjährigen Kinder und des Ehegatten, und zuletzt die volljährigen Kinder berücksichtigt werden. Auch der Regelunterhalt ist in diesen Fällen nicht immer bezahlbar und kann unterschritten werden.

Nach Berechnung des Kindesunterhaltes wird der Ehegattenunterhalt aus dem restlichen Einkommen des Verpflichteten berechnet. Seit 1.1.2008 hat der/die geschiedene/n Ehegatte/n keine Vorrechte mehr vor dem neuen Ehegatten sondern alle werden grundsätzlich gleich behandelt. Das fährt dazu, dass das Einkommen der drei oder ggf mehr Ehegatten und ehemaligen Ehegatten addiert wird und gleich zu verteilen ist. Natürlich kann keiner der Ehegatten mehr als die Hälfte des Nettoeikomens des Verpflichteten zugesprochen erhalten.

Da das Unterhaltsrecht im Einzelnen äußerst kompliziert ist, und viele weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, kann dieser Überblick eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Andererseits bleibt es jedem selbst überlassen, sich großzügig einvernehmlich zu einigen, ohne sich bis zum letzten Cent zu informieren.

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Rainer Raisch
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