Rechtsanwalt Raisch, Erding

Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht geht es meist um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren angefochten werden soll, oder um einen beantragten begünstigenden Verwaltungsakt, der von der Verwaltung abgelehnt wurde. Gegen einen Verwaltungsakt ist der Widerspruch innerhalb einer Frist von 1 Monat einzulegen. Sofern über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wird, kann (muss aber nicht) Untätigkeitsklage erhoben werden. Sobald der Widerspruchsbescheid vorliegt, muss die Klage binnen eines Monates erhoben werden. Wird eine der Fristen versäumt, wird der Verwaltungsakt endgültig bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Ähnlich der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht gibt es auch im Verwaltungsrecht die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Während der Widerspruch und die Klage die wirkung des Verwaltungsaktes in der Regel aufschieben, dieser wird erst dann wirksam, wenn er bestandskräftig ist, kann die Behörde im Verwaltungsakt die "sofortige Vollziehung" ausdrücklich anordnen. Dann muss dieser sofort inhaltlich befolgt werden, meistens werden dabei auch Geldbußen für den Fall angedroht, dass die Anordnungen verletzt werden. In diesem Fall ist es auch möglich, bei Gericht die aufschiebende wirkung des Widerspruchs zu beantragen. Dies gilt insbesondere für angeordnete Zahlungen, da hier der Widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende wirkung hat.

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