Rechtsanwalt Raisch, Erding

Zulassung

Jeder Anwalt muss in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt zugelassen sein und wird berufsrechtlich kontrolliert. Für meine Kanzlei ist zB die Rechtsanwaltskammer München (Deutschland) zuständig. Das Berufsrecht bestimmt sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Jeder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Anwalt darf seit 1.6.2007 vor allen Behörden und fast allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland auftreten. Nur beim BGH sind spezielle Anwälte zugelassen.

Vor dem 1.1.2000 durften bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten nur Anwälte tätig werden, die bei dem jeweiligen Gericht ausdrücklich zugelassen waren. Die Zulassung eines Anwaltes an mehreren Landgerichten war nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn also eine Klage oder eine Berufung bei einem auswärtigen Gericht erhoben werden sollte, musste in der Regel ein dort ansässiger Anwalt beauftragt werden. Das bedeutete in der Regel die Beauftragung eines zweiten Anwaltes am Wohnort, der dann die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten führte.

Seit 1.6.2007 darf jeder Anwalt vor jedem Landgericht oder Oberlandesgericht in der Bundesrepublik Deutschland auftreten. Damit ist es nun möglich, den Anwalt des Vertrauens am eigenen Wohnort für den gesamten Prozess zu beauftragen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es sich um einen komplizierten Sachverhalt handelt, umfangreiche Unterlagen zu übergeben sind, oder die Verjährung oder andere Fristen drohen.

Natürlich entsteht dabei das Problem, ob der Anwalt die Verhandlung vor dem auswärtigen Gericht tatsächlich führen kann und will. Neben den reinen Fahrtkosten entsteht dabei ein erheblicher Zeitaufwand, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt wird. Für den Zeitaufwand einer Reise sieht nämlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine gesonderten Gebühren vor, sondern nur für die Fahrtkosten und den Verpflegungsmehraufwand. In der Regel besteht daher der Anwalt auf einer gesonderten Gebührenvereinbarung für den besonderen Zeitaufwand einer Reise.

Da auch in günstigen Fällen nicht sicher ist, dass der Prozess in einer einzigen Verhandlung abgeschlossen werden kann, ergibt sich daher auch das Problem, dass ggf mehrere Fahrten erforderlich werden. In der Regel wird daher besonders bei niedrigen Streitwerten weiterhin ein zweiter Anwalt erforderlich werden, der die Verhandlungen bei Gericht durchführt. So war es auch schon früher bei den niedrigeren Streitwerten vor dem Amtsgericht üblich.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu der Frage entwickelt, bis zu welcher Entfernung und ab welchem Streitwert eine Fahrt zuzumuten ist, und bis zu welchem Streitwert die Kosten für mehrfache Fahrten durch rechtzeitige Beauftragung eines zweiten Anwaltes vermieden werden müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedenfalls bereits entscheiden, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, sich durch einen Anwalt am eigenen Wohnort vertreten zu lassen, auch wenn hierdurch Kosten für zwei Anwälte entstehen.

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Rechtsanwalt
Rainer Raisch
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