Rechtsanwalt Raisch, Erding

Bußgeldbescheid (OWiG)

Neben dem Straßenverkehr kann auch bei anderen Ordnungswidrigkeiten (OWi) ein Bußgeldbescheid ergehen. Während die Verjährung einer OWi im allgemeinen mindestens 6 Monate beträgt, gilt im Bereich des Straßenverkehrs eine Frist von 3 Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Durch diesen wird die Verjährung unterbrochen und es beginnt eine neue Verjährungsfrist, die dann auch beim Straßenverkehr 6 Monate beträgt. Die Verjährung kann aber auch durch andere Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt werden.

Die jeweilige Verjährung bezieht sich nicht nur exakt auf die vorgeworfene Tat sondern auch auf die beschuldigte Person, so dass die Verjährung also nur für den Adressaten des Bußgeldbescheides unterbrochen wird. Wenn also zB der Halter eines PKW einen Bußgeldbescheid erhält, läuft die Verjährung gegen den wahren Fahrer trotzdem unverändert weiter. Allerdings kann die Verjährung gegen den Fahrer ggf auch durch andere Handlungen unterbrochen werden, zB die erste förmliche Anhörung als Betroffener durch die Polizei.

Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden, sonst wird er rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zustellungsdatum, das ist bei einer Zustellung per Einschreiben der dritte Tag nach der Absendung, sofern der Brief nicht erst später zugegangen ist.

Es empfiehlt sich aber, immer sofort schriftlich Einspruch einzulegen, am besten per Fax, wenn ein Bußgeldbescheid vorliegt. Wichtig ist natürlich auch die Angabe des Aktenzeichens und der richtigen Adresse, das ist die Bußgeldstelle und nicht etwa die Polizeiinspektion. Gegen die Fristversäumnis kann zwar auch die Wiedereinsetzung beantragt werden, dies ist aber nur im Ausnahmefall erfolgreich. Später kann der Einspruch immer noch zurückgenommen werden, wenn das Bußgeld akzeptiert werden soll.

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