Rechtsanwalt Raisch, Erding

Scheidung

Während eine Heirat einfach vor dem Standesamt erfolgt, muss für eine Scheidung ein Antrag beim Gericht gestellt werden. Obwohl hierfür das Amtsgericht zuständig ist, besteht hierfür Anwaltszwang. Es ist also nicht möglich, eine Scheidung ohne Anwalt durchzuführen. Der Ehepartner ist dagegen nicht unbedingt darauf angewiesen, ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen, wenn er keine eigenen Anträge stellen will, und alles problemlos abläuft.

Somit ist es also nach wie vor möglich, eine Scheidung mit nur einem Anwalt durchzuführen, wodurch natürlich Kosten gespart werden können. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass der Anwalt nicht entgegengesetzte Interessen vertreten darf, selbst wenn beide Parteien damit einverstanden wären. Daher kann der Anwalt zwar theoretisch beide Ehegatten beraten, bei einer Scheidung kann er aber nur den Antragsteller vertreten. Wenn die Scheidung durchgeführt werden soll, darf der Anwalt auch nicht etwa vorher den anderen Ehegatten beraten haben.

In der Praxis erfolgt daher die Beauftragung von Anfang an durch den Ehegatten, der letztlich den Scheidungsantrag bei Gericht stellen will. Es kann dann ohne weiteres eine gemeinsame Besprechung mit beiden Ehegatten erfolgen, bei der der Anwalt aber in erster Linie die Interessen "seines" Mandanten im Auge haben muss. Es kann auch vereinbart werden, dass sich beide Ehegatten die Anwaltskosten teilen, auch dann haftet jedoch nur der eigene Mandant für die vollen Anwaltskosten. Es ist allein sein Risiko, ob der andere Ehepartner tatsächlich seinen Anteil bezahlt.

Für eine Scheidung ist eine Trennungszeit von mindestens drei Jahren erforderlich. Die einverständliche Scheidung kann schon nach einer Trennungszeit von nur einem Jahr erfolgen. Bei besonderen gravierenden Gründen kann die Scheidung jederzeit schon vor Ablauf des ersten Trennungsjahres beantragt werden.

Für die Trennungszeit ist es nicht unbedingt erforderlich, dass beide Ehepartner in getrennten Wohnungen leben; neben getrennten Schlafzimmern ist aber auch eine Trennung im Bereich der Küche und der sonstigen Haushaltsführung erforderlich, also insbesondere Einkaufen, Kochen, Abspülen, Aufräumen etc.

Bei einer Scheidung musste bis 1.9.2009 in aller Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dies ist seit 1.9.2009 nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Daneben kommt eine Regelung von Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausrat, Ehewohnung, Kindesunterhalt und Sorgerecht für minderjährige Kinder in Betracht. Jedes dieser Theme erhöht allerdings den Gegenstandswert und somit die Kosten.

Für die einverständliche Scheidung ist es auch nicht mehr zwingend erforderlich, den Geschiedenenunterhalt wirksam zu regeln. Dennoch empfiehlt sich meist der Abschluß einer gerichtlichen Scheidungsvereinbarung, für die aber beide Ehegatten jeweils durch einen Anwalt vertreten sein müssen. Dies gilt auch dann, wenn beide oder auch nur ein Ehepartner auf Unterhalt verzichten will.

Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder muss seit 1.1.1998 bei der Scheidung nicht mehr durch den Richter geregelt werden, weil das Gesetz auch nach der Scheidung vom gemeinsamen Sorgerecht ausgeht. Dies setzt aber voraus, dass sich die Ehepartner auch in Zukunft darüber einigen können, wo sich das Kind aufhalten soll und wer das "letzte Wort" bei der Erziehung haben soll. Im Fall der Übertragung der elterlichen Sorge wird meistens auch das Umgangsrecht und der Kindesunterhalt zu regeln sein.

Bei der Scheidung kann der Richter auch die Rechte an der Ehewohnung regeln und dabei sogar gegen den Willen des Vermieters den Mietvertrag abändern, soweit es darum geht, welcher der beiden Ehepartner Mieter ist. Seit 1.9.2009 ist hierfür nicht mehr in allen Fällen eine entsprechende Entscheidung des Gerichtes erforderlich. Es ist allerdings zu empfehlen, ggf eine Vereinbarung aller drei Beteiligten abzuschließen.

Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft ebenso wie bei der Gütertrennung gehören die Vermögensgegenstände entweder beiden Ehegatten gemeinsam oder einem von beiden. Bei Bankkonten ist zunächst davon auszugehen, dass das Guthaben bzw der Schuldensaldo nur den Kontoinhaber betrifft, auch wenn die Gehaltszahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen Ehegatten fließen. Bei Grundstücken kommt es allein auf die Eintragung im Grundbuch an.

Der Zugewinnausgleich ist nur auf Antrag eines Ehegatten bei der Scheidung durchzuführen. Die Frist beträgt drei Jahre seit Rechtskraft der Scheidung. Auch nach einer Trennungszeit von drei Jahren kann nach wie vor der vorzeitige Zugewinnausgleich unabhängig von der Scheidung beantragt werden.

Dabei ist zunächst der Zugewinn jedes einzelnen Ehegatten festzustellen, wobei zuerst das Anfangsvermögen vom Endvermögen in Abzug zu bringen ist. Sofern ein Ehegatte am Ende ein geringeres Vermögen hat als am Anfang der Ehe, beträgt sein Zugewinn "Null", ein Verlust bleibt also außer Betracht. Allerdings stellt es seit 1.9.2009 einen Zugewinn dar, wenn die Schulden am Ende der Ehe niedriger sind als am Anfang. Zuletzt muss der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten bezahlen.

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