Rechtsanwalt Raisch, Erding

Vertragsrecht

Die meisten juristischen Auseinandersetzungen erfolgen auf Grund eines Vertrages, sei es dass die Ansprüche aus dem Vertrag durchgesetzt werden sollen, sei es dass der Vertragspartner seine Pflichten verletzt hat. Die wichtigsten Vertragstypen sind gesetzlich geregelt. Daneben können aber ohne weiteres Verträge geschlossen werden, die nicht im Gesetzeskatalog enthalten sind. So wurde zB der Reisevertrag erst vor wenigen Jahren gesetzlich geregelt, das Leasing und die Fitnesverträge sind weitere übliche Verträge, die juristisch schwer einzuordnen sind.

Ein Vertrag entsteht durch die Einigung zwischen zwei Personen zB durch Angebot und Annahme. Ein Vertrag kann ausdrücklich schriftlich, mündlich oder allein durch typisches Verhalten geschlossen werden, zB durch Kopfnicken. Daneben hat die Rechtsprechung im Arbeitsrecht auch sogenannte faktische Verträge angenommen, bei denen zwar absichtlich oder aus juristischen Gründen kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde, das weitere Verhalten aber so typisch ist, dass es ungerecht wäre, nicht von einem Vertragsverhältnis auszugehen.

Auch eine Schenkung oder ein Darlehen setzen einen Vertrag also eine Einigung voraus. Es ist nicht möglich, jemanden gegen seinen Willen zu beschenken. Von dem jeweiligen Vertrag ist die Erfüllung zu unterscheiden: wer zB einen Kaugummi kauft, der schließt zunächst einen Kaufvertrag, zahlt dann das Geld und erhält schließlich Besitz und Eigentum an dem Kaugummi, wenn alles gutgeht. Auch wenn alles in wenigen Sekunden geschieht, sind es rechtlich vier unterschiedliche Vorgänge.

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