Rechtsanwalt Raisch, Erding

Punktekonto "Flensburg"

Bei Straftaten im Straßenverkehr oder einem Bußgeldbescheid ab EUR 40,-- werden im Verkehrszentralregister (VZR) Punkte eingetragen. Die Löschung der Punkte unterliegt unterschiedlichen Fristen. Die Löschungsfrist beträgt mindestens zwei Jahre. Sofern jedoch vor Ablauf dieser Frist erneut Punkte einzutragen sind, verlängert sich die Löschungsfrist. Spätestens nach fünf Jahren wird aber jede Ordnungswidrigkeit gelöscht, bei manchen Straftaten beträgt die Frist 10 Jahre.

Das Konto kann auch je nach Punktestand alle fünf Jahre einmal um 2 bzw 4 Punkte reduziert werden, wenn ein Aufbauseminar oder eine "verkehrspsychologische Beratung" besucht wird. Immerhin wird die Verwaltung bei einem Stand von 8, 14 und 18 Punkten tätig, wofür zumindest Kosten anfallen. Bei 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei 14 Punkten wird ein Aufbauseminar ohne Punkterabatt fällig. Es empfiehlt sich daher vor einem Stand von 8 Punkten aktiv zu werden, da nur dann ein Rabatt von 4 Punkten erreicht werden kann. Die Teilnahmebescheinigung muss dann binnen 3 Monaten bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden, also nicht beim VZR!

Aus diesem Grund ist es manchmal ratsam, gegen einen neuen Bußgeldbescheid vorzugehen, um (vorher) die Löschung der alten Punkte oder eine Gutschrift zu ermöglichen. Die neuen Punkte werden nämlich erst fällig, wenn der neue Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

Ähnlich verhält es sich dann, wenn in dem neuen Bußgeldbescheid die Geldbuße erhöht wurde, weil es sich um Wiederholungstaten handelt. Auch dann kann unter Umständen durch einen Einspruch erreicht werden, dass die Geldbuße wieder auf das normale Maß reduziert wird und ggf sogar ein Fahrverbot wegfällt, wenn vor dem Tag der Verhandlung die Voreintragungen zu löschen sind.

Wer seinen Punktestand erfragen will, wurde früher auf eine schriftliche Anfrage mit notariell beglaubigter Unterschrift verwiesen. Der Anwalt kann dies aber gegen geringe Kosten einfacher ermitteln.

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Rainer Raisch
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