Rechtsanwalt Raisch, Erding

Strafrecht

Das Strafrecht im weiteren Sinne umfaßt neben Verbrechen und Vergehen auch die Ordnungswidrigkeiten. Während im allgemeinen immer das Recht zur Akteneinsicht durch den Betroffenen selbst ausgeübt werden kann, ist dies im Bereich des Strafrechtes nur durch den Verteidiger möglich. Ohne Akteneinsicht ist oft eine sachgerechte Verteidigung überhaupt nicht möglich, da häufig Vermerke der Polizei oder ungenau protokollierte Aussagen das ganze Verfahren in eine ungeahnte Richtung führen.

Kein Beschuldigter ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Daher sollte grundsätzlich jeder zunächst die Aussage verweigern, bevor er den Fall mit seinem Anwalt besprochen hat. Während die vollständige Aussageverweigerung nicht nachteilig vom Richter berücksichtigt werden darf, dürfen dann negative Rückschlüsse gezogen werden, wenn nur zu einzelnen Fragen die Aussage verweigert wird.

Die Vollziehung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Wenn eine Strafe von weniger als 6 Monaten angemessen ist, soll nur eine Geldstrafe festgesetzt werden. Eine Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, wobei sich der Betrag für jeden Tag nach dem Nettoeinkommen bemißt.

Jede Strafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Wer zu 90 oder weniger Tagessätzen verurteilt wird, darf sich als "unbestraft" bezeichnen, gleiches gilt nach der Löschung. Eine derartige Strafe taucht auch im amtlichen Führungszeugnis nicht auf, es gibt aber das sogenannte erweiterte Führungszeugnis, in dem auch die geringen Strafen angegeben sind. Die Eintragungen im Bundeszentralregister werden nach bestimmten Fristen gelöscht, frühestens nach 5 Jahren. Danach dürfen diese auch in einem neuen Strafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

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