Rechtsanwalt Raisch, Erding

Forderungsinkasso

Wenn in Ihrem Geschäft laufend gleichartige Rechtsfälle entstehen, wie zB das Inkasso von Warenlieferungen oder Dienstleistungen, ist der Arbeitsaufwand für den Anwalt in der Regel geringer als bei ständig wechselnden Sachverhalten. Der Anwalt kennt den Geschäftsablauf, die üblichen Belege und Zeugen im Prinzip bereits, hat die Rechtslage bereits abgeklärt und hat einen Standardbrief sowie eine bewährte Klage vorbereitet. Deshalb ist es zulässig, insoweit geringere Gebühren als bei einem Einzelfall zu vereinbaren.

Allerdings ist dies im gerichtlichen Bereich nur im Mahnverfahren zulässig, solange der Gegner sich nicht aktiv am Prozeß beteiligt. Endet der Prozeß also mit einem Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren, oder wird ein Gerichtsverfahren vollständig vermieden, dann kann nach der Gebührenvereinbarung kostengünstig abgerechnet werden. Kommt es jedoch zu einer streitigen Verhandlung, dann müssen die vollen gesetzlichen Gebühren berechnet werden.

Da mit den Anwaltsgebühren nicht nur der reine Zeitaufwand sondern auch das Haftungsrisiko abgedeckt werden muss, ein Fehler kann schließlich jedem unterlaufen, kommt es für die Höhe der Gebührenvereinbarung in erster Linie auf die durchschnittliche Forderungshöhe an.

Übrigens bieten Inkassounternehmen den Forderungseinzug ebenfalls scheinbar kostengünstig an. Bitte kontrollieren Sie die Gebührenvereinbarung genau, da die anfallenden Kosten gerade bei niedrigen Summen oft höher sind als die sonst anfallenden Anwaltskosten. Außerdem sind die Anwaltskosten auf die Kosten der nachfolgenden Klage weitgehend anzurechnen, während die Inkassounternehmen diese teilweise zusätzlich berechnen. Dies hat die Nebenfolge, dass die anfallenden Kosten der Inkassounternehmen von den Gerichten oft nicht vollständig anerkannt werden, da ein Anwalt billiger gewesen wäre.

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Rechtsanwalt
Rainer Raisch
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