Rechtsanwalt Raisch, Erding

Rechtsvertretung

Wenn die Beratung ergibt, dass die Rechtsposition aussichtsreich ist, wird der Anwalt meistens mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, sofern die weiteren Kosten riskiert werden sollen. Behörden und andere Anwälte werden in aller Regel die Vertretung durch einen Rechtsanwalt respektieren und die Korrespondenz nur noch mit ihm führen.

Ich werde Sie durch Übersendung von Abschriften auf dem Laufenden halten und entsprechend der bereits erteilten Information in der Regel die Korrespondenz ohne weitere Rückfrage führen können. Dennoch sollte der Mandant alle Abschriften gründlich lesen und den Anwalt ggf auf Misserständnisse oder Fehler hinweisen bzw offen gebliebene Fragen beantworten.

Auch wenn der Gegner häufig zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann, muss damit gerechnet werden, dass er die entstandenen Anwaltskosten nicht freiwillig ersetzt. Daher kann es ggf notwendig werden, allein wegen der Kosten eine Klage zu erheben, auch wenn der Fall ansonsten außergerichtlich erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Vor allem im Arbeitsrecht, Strafrecht und Steuerrecht ist eine Kostenerstattung weitgehend ausgeschlossen.

Zum Glück sind die Versicherungen bei der Regulierung von Verkehrsunfällen so vernünftig, die entstandenen Kosten in gleicher Weise wie den Schaden zu ersetzen, so dass in diesem Bereich praktisch keine Gefahr besteht, nur wegen der Anwaltskosten gesondert zu klagen, wenn Haftung und Schaden bereits außergerichtlich zufriedenstellend geklärt wurden. Dennoch kann ein Kostenteil verbleiben, etwa wenn die Haftungsquote unter 100% liegt oder die Forderungen nicht in voller Höhe durchgesetzt werden konnten.

Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind nach dem RVG teilweise auf die Prozesskosten anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für ein vereinbartes Honorar. Seit 5.8.09 ist klargestellt, dass die vorgerichtlichen Kosten keine Rolle für die gerichtliche Kostenfestsetzung spielen.

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Rechtsanwalt
Rainer Raisch
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