Rechtsanwalt Raisch, Erding

Einkommensteuer

Neben Schenkungs-/Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ist die Einkommensteuer die wichtigste Steuerart, die jeden unmittelbar betrifft, der sein Lebensminimum selbst verdient. Zur Einkommensteuer gehören ua auch die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer bzw Quellensteuer sowie Abgeltungssteuer und die Körperschaftssteuer, es handelt sich hierbei jeweils um spezielle Bereiche der Einkommensteuer.

Wegen der hohen Staatsverschuldung, aber auch wegen des steigenden Anspruchsdenkens der Bevölkerung wächst der Finanzbedarf des Staates immer mehr, was immer wieder zu verfassungswidrigen Steuergesetzen geführt hat. Vielleicht liegt es ja auch nur an der gestiegenen Zivilcourage, dass heutzutage derartige Verfassungsbeschwerden vermehrt erhoben werden. Leider hat das Bundesverfassungsgericht in den meisten Fällen bestimmt, dass diese rechtswidrigen Gesetze trotzdem für eine Übergangszeit anzuwenden sind.

Dennoch sind seit einigen Jahren ununterbrochen mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich auf einen Großteil der Bevölkerung bzw auf deren Steuern auswirken können. Die Finanzämter sind deshalb dazu übergegangen, die ergehenden Steuerbescheide für vorläufig zu erklären, damit nicht jeder einen eigenen Einspruch einlegen muss, der in den Genuß der neuesten Rechtsprechung kommen will. Denn selbst dann, wenn ein Gesetz nicht angewendet werden darf, bleiben rechtskräftige Bescheide wirksam, die auf diesem Gesetz beruhen. Durch die Bezeichnung als "vorläufig" oder "unter Vorbehalt der Nachprüfung" darf auch in diesen Fällen der Bescheid nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ggf nachträglich zu Gunsten des Steuerpflichtigen an die Rechtslage angepaßt werden. In der Regel ist hierfür jedoch ein Antrag des Betroffenen erforderlich.

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