Rechtsanwalt Raisch, Erding

Trunkenheit (Promille)

Bis vor wenigen Jahren wurde die absolute Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr erst ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 ‰ angenommen. Dies hat die Rechtsprechung inzwischen revidiert, und eine Straftat liegt bereits ab einer BAK von 1,1 ‰ vor. Auch bei niedrigeren Werten erfolgt eine Verurteilung nach dem Strafgesetz, wenn sich die absolute Fahruntauglichkeit aus anderen Umständen ergibt, zB "Schlangenlinien".

Bei einer derartigen Verurteilung wird auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von mindestens 6 Monaten für die Wiedererteilung angeordnet. Nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren ohne Führerschein ist sowohl die theoretische wie die praktische Fahrprüfung erneut abzulegen, bei 1-2 Jahren genügt in der Regel die theoretische Prüfung, bei weniger als einem Jahr wird meistens ganz auf eine Prüfung verzichtet. Wenn die BAK 1,6 ‰ oder mehr betragen hatte, ist auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nötig.

Seit 1.5.1998 liegt bereits ab einer BAK von 0,5 ‰ eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von EUR 100,-- und 2 Punkten sanktioniert wird. Ab 0,8 ‰ droht neben der Geldbuße von EUR 250,-- und 4 Punkten auch ein Fahrverbot von 1 Monat. In diesem Fall erhält man seinen Führerschein nach Ablauf der Frist wieder zurück.

Seit 1.5.1998 kann auch die Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) für eine Verurteilung ausreichen. Hier entsprechen 0,25 mg/l dem Wert von 0,5 ‰ bzw 0,4 mg/l dem Wert von 0,8 ‰. Für höhere Werte genügt der AAK-Test derzeit nicht, hier ist eine Blutprobe nötig. Der AAK-Test ist freiwillig. Die Blutprobe kann dagegen auch ohne Einwilligung durchgeführt werden. Zwar ist die Korrektheit der AAK-Messungen umstritten, wenn diese allerdings gemessen wurde, kann sie für ein Bußgeldverfahren auch verwertet werden. Dies hat nichts mit dem "Röhrchen"-Test zu tun. Insoweit handelt es sich nur um eine Schätzung, um der Polizei die Entscheidung zu erleichtern, ob überhaupt ein Alkoholtest durchgeführt werden soll.

Zurück zur Startseite.
Rechtsanwalt
Rainer Raisch
Bajuwarenstr. 24
85435 Erding

Termine nach Vereinbarung
Kontakt:
Tel: 08122-84074
Fax: 08122-84075
Email
Stellen Sie bitte sicher, dass in Ihrem Mailprogramm STARTTLS aktiviert ist.




© Copyright 2011 - Rechtsanwalt Rainer Raisch, Rechtsanwaltskanzlei Erding| Links