Rechtsanwalt Raisch, Erding

Tiere

Tiere sind seit 1990 im BGB § 90a gesondert geregelt. Vorher wurden Tiere lediglich als "Sachen" angesehen. Dadurch wurde aber die Rechtslage nicht unmittelbar geändert sondern nur ein Zeichen gesetzt und der juristische Sprachgebrauch geändert. Es wird weiterhin zwischen Haustieren, zahmen, wilden und herrenlosen Tieren unterschieden.

Während früher die Haftung für Sachmängel beim Kauf von Tieren (§ 481 ff BGB aF) stark eingeschränkt war, gilt seit 1.1.2002 die gleiche Rechtslage wie beim Kauf von Sachen. Es besteht 6 Monate Garantie und 2 Jahre Verjährung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei einem Kauf vom Händler beträgt die Verjährung mindestens 1 Jahr, beim Kauf vom Züchter volle 2 Jahre.

Die Haftung des Halters (§ 833 f BGB) besteht unverändert, und es besteht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eine Pflicht zum Schadensersatz, wenn ein Tier einen Schaden verursacht hat, selbst wenn das Tier auf Befehl gehandelt hat und dies (zB in Notwehr) gerechtfertigt war. Die Rechtsprechung beschränkt die Anwendung aber auf die Fälle, in denen das Tier unberechenbar reagiert hat. Allerdings besteht auch dann Ersatzpflicht, wenn das Tier selbständig oder unwillkürlich reagiert oder geringfügig vom Befehl abweicht. Selbst ein totes Tier (Hindernis) kann zum Schadensersatz verpflichten.

Diese Haftung geht weiter als die Gefährdungshaftung beim Autofahren, da es hier nicht auf die Vermeidbarkeit ankommt. Daher ist bei einem Unfall zwischen KFZ und Tier zwischen der unbedingten Haftung des Tierhalters und der erhöhten Gefährdung durch das KFZ abzuwägen. Soweit der Fahrer die Unabwendbarkeit jedoch nicht nachweisen kann, wird er im Endeffekt die höhere Haftungsquote tragen.

Weitere Streitfälle entstehen bei der Tierhaltung des Mieters, der grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Vermieters bedarf, bei der Belästigung der Nachbarn durch Hundegebell, das sich im ortsüblichen zumutbaren Rahmen halten muss, bei einer mißlungenen Behandlung durch den Tierarzt, die als Dienstleistung nur bei Kunstfehlern zum Schadensersatz führt, bei Wildunfällen, wildernden Hunden, Leinenpflicht, Hundesteuer, Verstoß gegen Tierschutz oder Naturschutzgesetze.

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Rainer Raisch
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