Rechtsanwalt Raisch, Erding

Berechnung von Anwaltsgebühren

Neben den Gerichtskosten und anderen Auslagen entstehen für den Anwalt Gebühren. Für Aufträge, die bis zum 30.6.04 erteilt wurden, gilt weiterhin die "alte" Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Die Anwaltskosten wurden zum 1.7.04 neu gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Zum 1.8.2013 wurden die Gebührensätze erhöht. Es ist grundsätzlich unzulässig, höhere oder niedrigere Gebühren als die gesetzlichen zu berechnen. Die schriftliche Vereinbarung höherer Gebühren ist jedoch zulässig. Die Berechnung niedrigerer Gebühren oder eines Erfolgshonorars ist dagegen nur im Ausnahmefall zulässig. Neben den einzelnen Gebühren werden die Kosten für Porto, Kopien und Reisen sowie die Mehrwertsteuer (MwSt, seit 1.1.2007 19%) und andere Auslagen berechnet. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) von RA Rainer Raisch im intereuropäischen Geschäftsverkehr lautet: DE130093010

Es gibt im Gebührenrecht grundsätzlich zwei verschiedene Arten der Gebührenbestimmung, zum einen die wertorientierten Gebühren und zum anderen die Rahmengebühren. Zeitgebühren sind gesetzlich nur im Bereich der Steuerberatung vorgesehen. Im Strafrecht und im Sozialrecht sind überwiegend Rahmengebühren mit einer Mindestgebühr und einer Höchstgebühr für die jeweilige Tätigkeit vorgeschrieben. Die Bestimmung der Gebühr innerhalb des Rahmens liegt im Ermessen des Anwaltes, wobei die wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Für die übliche Tätigkeit wird dann häufig die sogenannte Mittelgebühr in Rechnung gestellt, das ist das arithmetische Mittel.

Im Verwaltungsrecht, Steuerrecht und insbesondere im Zivilrecht sind dagegen Wertgebühren vorgeschrieben, also je nach dem Wert des Streitgegenstandes ist die Gebühr für die gleiche Tätigkeit höher oder niedriger. Hierdurch sollen Verfahren wegen geringer Bedeutung durch die anderen Verfahren finanziert also quasi subventioniert werden. Es wird aber auch dem höheren Arbeitseinsatz und Haftungsrisiko des Anwaltes bei hohen Streitwerten Rechnung getragen.

Die unterschiedlichen aussergerichtlichen und prozessualen Tätigkeiten sind gesetzlich in einem Katalog VV-RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG) aufgeführt und werden mit unterschiedlichen Gebührensätzen vergütet. Für die aussergerichtliche Vertretung ist zB ein Gebührenrahmen zwischen 0,5-2,5 der jeweiligen Basisgebühr gemäß Gegenstandswert vorgesehen. Auch hier wird meist die sogenannte Mittelgebühr abgerechnet, die somit 1,5 beträgt. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass eine höhere Gebühr als 1,3 nur unter bestimmten Bedingungen berechnet werden darf. Bei einer Klage fallen Gebühren von 1,3 zzgl 1,2 an, in Berufungsverfahren betragen diese Gebühren dagegen 1,6 zzgl 1,2 also nur wenig mehr als in der I.Instanz.

Zum 1.7.06 wurde die vorherige gesetzliche Regelung der Anwaltsgebühren mit einem Gebührensatz von 0,1-1,0 für eine Beratung ersatzlos aufgehoben. Für den Fall, dass keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, sind die "üblichen" Kosten geschuldet, wobei für die Erstberatung eines Endverbrauchers allerdings nicht mehr als EUR 190,-- zzgl 19% MwSt = insgesamt EUR 226,10 berechnet werden soll. In der Regel kostet eine Beratung allerdings inzwischen meist EUR 250,-- zzgl MwSt oder noch mehr.

In der Regel werden nun für eine Beratung Zeithonorare, vereinbart. Es ist aber auch möglich, eine feste Pauschale oder eine Berechnung nach der Gebührentabelle entsprechend dem Wert der Angelegenheit zu vereinbaren, oder eine Mischung dieser Varianten. Es ist dann leicht möglich, dass die Kosten der Beratung höher sind als die gesetzlichen Gebühren bei dem nachfolgenden Auftrag. Zu beachten ist hier auch, dass die Rechtsschutzversicherungen zum Teil die Kosten für eine Beratung vertraglich begrenzen, woran der Anwalt ohne entsprechende Vereinbarung nicht gebunden ist.

Im aussergerichtlichen Bereich, also insbesondere für Mahnungen und Korrespondenz vor einer Klageerhebung, entsteht die sogenannte Geschäftsgebühr, und bei einvernehmlichem Abschluss der Angelegenheit die Einigungsgebühr. In aller Regel entsteht also zumindest die Geschäftsgebühr, die ggf auch zur Hälfte angerechnet wird, wenn es zur Klage kommt. Bei Berechnung der üblichen Mittelgebühr muss zunächst mit folgenden Kosten gerechnet werden:

Tätigkeit (VV-RVG) Wert EUR
500,-- 5.000,-- 50.000,--
 1,3 Geschäft (2300) 58,50 393,90 1.511,90
 Postpauschale (7002) 11,70 20,-- 20,--
 19% MwSt (7008)            13,33            78,64           291,06
Summe Anwaltskosten EUR
83,53 492,54 1.822,96

Im gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid) entstehen geringere Anwaltskosten als bei einer Klage. Die Gerichtsgebühren betragen im Mahnverfahren sogar nur 1/6 der Kosten einer Klage. Da die Kosten für den Mahnbescheid weitgehend auf einen folgenden Prozess angerechnet werden, wenn der Gegner zB Widerspruch einlegt, stellt das Mahnverfahren einen fast kostenlosen Versuch dar, vielleicht schneller und billiger zum Ziel zu kommen.

Dennoch ist das Mahnverfahren nur dann sinnvoll, wenn die berechtigte Hoffnung besteht, dass der Gegner sich nicht zur Wehr setzen wird. Sonst stellt der Mahnbescheid lediglich eine Verzögerung um mindestens 4 Wochen dar. Nach einem Widerspruch muss die Klage wie sonst auch vollständig begründet und die restlichen Gerichtskosten nachgezahlt werden.

Die Kosten eines Mahnbescheids nebst Vollstreckungsbescheid betragen zB:

Tätigkeit (VV-RVG) Wert EUR
500,-- 5.000,-- 50.000,--
 1,0 Mahnbescheid (3305) 45,-- 303,-- 1.163,--
 0,5 Vollstr.bescheid (3308) 22,50 151,50 581,50
 Postpauschale (7002) 13,50 20,-- 20,--
 19% MwSt (7008)            15,39            90,16           335,26
Summe Anwaltskosten EUR
96,39 570,96 2.099,76
 Gerichtskosten 32,-- 73,-- 273,--

Im gerichtlichen Bereich besteht für den Anwalt nur im Rahmen eines regelmäßigen Forderungsinkassos ein kleiner Spielraum für ein Entgegenkommen bei der Gebührengestaltung. Soweit keine höheren Gebühren schriftlich vereinbart werden, sind die Gebühren gesetzlich eindeutig festgelegt. Dabei fällt zunächst eine Gebühr für den allgemeinen Betrieb des Verfahrens an, also sozusagen für die gesamte Tätigkeit in der Kanzlei. Für die Durchführung aller Verhandlungen bei Gericht entsteht eine zweite Gebühr. Daneben kann dann in der Regel nur noch für den Abschluss eines Vergleichs oder besonders langwierige Beweisaufnahmen eine Gebühr anfallen.

Daher kann das Kostenrisiko je nach Streitwert im voraus ermittelt werden, wobei sich ein Prozess jedoch durch Zeugengebühren oder ein teures Sachverständigengutachten immer erheblich verteuern kann. Die Anwalts- sowie Gerichtskosten betragen in der Regel:

Tätigkeit (VV-RVG) Wert EUR
500,-- 5.000,-- 50.000,--
 1,3 Prozessgebühr (3100) 58,50 393,90 1.511,90
 1,2 Verhandl.gebühr (3104) 54,-- 363,60 1.395,60
 Postpauschale (7002) 20,-- 20,-- 20,--
 19% MwSt (7008)             25,18           147,73           556,23
Summe Anwaltskosten EUR
157,68 925,23 3.483,73
 Gerichtskosten 105,-- 438,-- 1.638,--

Diese Kosten können sich verringern, wenn sich das Verfahren unstreitig erledigt, zB durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Versäumnisurteil. Die Kosten sind zunächst aufzubringen, da insbesondere die Gerichtskosten zuerst in voller Höhe einbezahlt werden müssen, auch wenn der Gegner am Ende ggf alles wieder erstatten muss.

Während der Unterlegene bei den meisten Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland auch die Kosten des Siegers ersetzen muss, wird zB beim Arbeitsgericht, Familiengericht und in der "freiwilligen Gerichtsbarkeit" etc meist die "Kostenaufhebung" angeordnet, das bedeutet: jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten, und die Gerichtskosten werden geteilt. Im Strafverfahren werden die gesetzlichen Anwaltskosten beim Freispruch zwar ersetzt, bei einer Einstellung des Verfahrens ist dies aber meist nicht der Fall.

Neben den eigenen Anwaltskosten sind ggf auch die Kosten des Gegners einzukalkulieren, da sich der Ausgang einer Klage nie zu 100% sicher voraussagen lässt. Die Kosten können sich auch durch Zeugenauslagen, Sachverständigengutachten, bei mehreren Beteiligten, durch Nebenverfahren oder Rechtsmittel und im Falle einer Einigung erhöhen.

Für die zweite Instanz (Berufung) entstehen die Kosten erneut und sind auch etwas höher.

Tätigkeit (VV-RVG) Wert EUR
500,-- 5.000,-- 50.000,--
 1,6 Prozessgebühr (3200) 72,-- 484,80 1.860,80
 1,2 Verhandl.gebühr (3202) 54,-- 363,60 1.395,60
 Postpauschale (7002) 20,-- 20,-- 20,--
 19% MwSt (7008)             27,74           165,--           622,52
Summe Anwaltskosten EUR
173,74 1.033,40 3.898,92
 Gerichtskosten 140,-- 584,-- 2.184,--

Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist ggf noch teurer, dies kommt aber derzeit nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat. Seit 1.1.2002 ist dies auch bei Berufungsurteilen des Landgerichtes möglich. Bei einem Streitwert ab EUR 20.000,-- kann ggf die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) erhoben werden.

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